Vereinssatzung
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Weserdeich e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
·
Der Verein trägt
den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich.
Er soll unter das Vereinsregister eingetragenwerden. Der Vereinsname trägt nach der
Eintragung den Zusatz
e.V.
·
Der Sitz des
Vereins ist Berne, Ortsteil Weserdeich.
·
Das
Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung des
Vereins
·
Zweck des Fördervereins
der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich e. V. ist:
·
die
Ortsfeuerwehr Weserdeich zu fördern,
·
die Jugendarbeit
der Ortswehren in der Gemeinde zu fördern,
·
für den
Brandschutzgedanken zu werben,
·
interessierte
Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr Weserdeich zu gewinnen,
·
sich an der
Durchführung von Veranstaltungen zu beteiligen,
·
die
Kameradschaft im Feuerlöschwesen zu fördern.
·
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften der §§ 51-68 AO in der jeweiligen Fassung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
·
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
·
den ordentlichen
Mitgliedern,
·
den
Ehrenmitgliedern,
·
den fördernden
Mitgliedern.
Fördernde Mitglieder haben passives Wahlrecht.
Mitglieder unter den vollendeten sechszehnten (16.) Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden
Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der
Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über
die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
·
mit dem Tod des
Mitglieds,
·
durch
freiwilligen Austritt,
·
durch Streichung
von der Mitgliedsliste,
·
durch Ausschluss
aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten
Mahnschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen
sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand, oder schriftlich, zu rechtfertigen. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu
verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.
Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich und deren Alterskameraden sind beitragsfrei.
§ 7
Mittel
Die zu Erreichung des
gemeinnützlichen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
·
Beiträge von
fördernden Mitgliedern,
·
durch freiwillige
Zuwendungen (Geld- oder/und Sachspenden),
·
durch Zuschüsse
aus öffentlichen Mitteln,
·
eventuelle
Überschüsse aus der Veranstaltung (z. B. Tombola, Verlosung, Vorführungen,
Leihgaben usw.)
·
Einnhamen aus
Hilfeleistungen (die durch den Förderverein getätigt wurden).
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
·
die
Mitgliederversammlung,
·
der Vorstand
§ 9
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
·
Beratung und
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
·
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
·
die Festsetzung
der Mindestbeiträge für fördernde Mitglieder,
·
die Genehmigung
der Jahresrechnung,
·
die Entlastung
des Vorstandes und des Rechnungsführers,
·
Beschlussfassung
über Satzungsänderung,
·
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrungsordnung
für die Mitgliederversammlung
Alle stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand schriftlich,per
Telefaxoder E-Mail einberufen und zwar unter Angabe
der Tagesordnung mindestens zwanzig (20) Tage vorher.Die
Frist beginnt mit der
Einladung folgenden Tag
Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen
Wahlausschuss übertragen werden. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer.
Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher
Mehrheit eine geheime Abstimmung durchführen lassen. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung
ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die
Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
Die ordnungsgemäße
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf
ist der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 2 Drittel erforderlich. Für
die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
·
Ort und Zeit der
Versammlung,
·
die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers,
·
die Zahl der
erschienenen Mitgliedern,
·
die
Tagesordnung,
·
die einzelnen
Abstimmungsergebnisse,
·
die Art der
Abstimmung.
Jedes Mitglied ist
berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
Auf Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die
zu behandelnen Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 11
Vereinsvorstand
·
Der Vorstand
besteht aus:
·
dem 1.
Vorsitzenden
·
dem 2.
Vorsitzenden
·
dem
Rechnungsführer
·
dieser wird für
5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist möglich
·
dem Schriftführer
·
dieser wird für
5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist möglich
·
Der Vorstand hat
die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten
zu unterrichten.
·
Der Vorsitzende
lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den
wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet
wird.
·
Der Vorstand
beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§
12
Geschäftsführung und Vertretung
§ 13
Rechnungsführung/Rechnungslegung
·
Der
Rechnungsführer ist für die ordnungsmäßige Führung der Bücher, Unterlagen und
sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.
·
Am Ende des
Geschäftsjahres ist er gegenüber dem Kassenprüfer zur Rechnungslegung
verpflichtet.
·
Die Kassenprüfer
prüfen alle Bücher und Unterlagen, den gesamten Zahlungsverkehr und vorhandene
Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung und
beantragen Entlastung.
§ 14
Satzungsänderungen
Der Vorstand hat das
Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts
oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der
aktiven Mitglieder vorzunehmen.
§ 15
Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein wird nach außen
hin, auch gegenüber der Presse, vom Vorstand vertreten. Erklärungen werden nur
von einem Mitglied des Vorstandes gegeben. Dieses hat den Zweck soweit wie
möglich Fehlinformationen auszuschließen.
§ 16
Auflösung
·
Der Verein wird
aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens
zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
·
Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden kann.
In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
·
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich, fällt das Vermögen des Vereins
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der DLRG Ortsgruppe Berne
für ihre Arbeit in der Schwimmausbildung.
·
Diese Satzung
wurde am
Kontakt
:
mailto:foerderverein@feuerwehr-weserdeich.de