Vereinssatzung

                                                            Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

·        Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich.

         Er soll unter das Vereinsregister eingetragenwerden. Der Vereinsname trägt nach der

Eintragung den Zusatz e.V.

·        Der Sitz des Vereins ist Berne, Ortsteil Weserdeich.

·        Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung des Vereins

·        Zweck des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich e. V. ist:

·        die Ortsfeuerwehr Weserdeich zu fördern,

·        die Jugendarbeit der Ortswehren in der Gemeinde zu fördern,

·        für den Brandschutzgedanken zu werben,

·        interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr Weserdeich zu gewinnen,

·        sich an der Durchführung von Veranstaltungen zu beteiligen,

·        die Kameradschaft im Feuerlöschwesen zu fördern.

·        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der §§ 51-68 AO in der jeweiligen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

·        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

·        den ordentlichen Mitgliedern,

·        den Ehrenmitgliedern,

·        den fördernden Mitgliedern.

Fördernde Mitglieder haben passives Wahlrecht.

Mitglieder unter den vollendeten sechszehnten (16.) Lebensjahr haben kein Stimmrecht.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

·        mit dem Tod des Mitglieds,

·        durch freiwilligen Austritt,

·        durch Streichung von der Mitgliedsliste,

·        durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand, oder schriftlich, zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich und deren Alterskameraden sind beitragsfrei.

 

 

§ 7

 

Mittel

 

Die zu Erreichung des gemeinnützlichen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

·        Beiträge von fördernden Mitgliedern,

·        durch freiwillige Zuwendungen (Geld- oder/und Sachspenden),

·        durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

·        eventuelle Überschüsse aus der Veranstaltung (z. B. Tombola, Verlosung, Vorführungen, Leihgaben usw.)

·        Einnhamen aus Hilfeleistungen (die durch den Förderverein getätigt wurden).

 

 

§ 8

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

·        die Mitgliederversammlung,

·        der Vorstand

 

 

§ 9

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

·        Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

·        Wahl  und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

·        die Festsetzung der Mindestbeiträge für fördernde Mitglieder,

·        die Genehmigung der Jahresrechnung,

·        die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

·        Beschlussfassung über Satzungsänderung,

·        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10

 

Verfahrungsordnung für die Mitgliederversammlung

 

Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich,per Telefaxoder E-Mail einberufen und zwar unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwanzig (20) Tage vorher.Die Frist beginnt mit der

Einladung folgenden Tag

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung durchführen lassen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 2 Drittel erforderlich. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

·        Ort und Zeit der Versammlung,

·        die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

·        die Zahl der erschienenen Mitgliedern,

·        die Tagesordnung,

·        die einzelnen Abstimmungsergebnisse,

·        die Art der Abstimmung.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnen Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

 

§ 11

 

Vereinsvorstand

 

·        Der Vorstand besteht aus:

·        dem 1. Vorsitzenden

·        dem 2. Vorsitzenden

·        dem Rechnungsführer

·        dieser wird für 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist möglich

·        dem Schriftführer

·        dieser wird für 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist möglich

·        Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

·        Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

·        Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 12

 

Geschäftsführung und Vertretung

 

 

 

§ 13

 

Rechnungsführung/Rechnungslegung

 

·        Der Rechnungsführer ist für die ordnungsmäßige Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.

·        Am Ende des Geschäftsjahres ist er gegenüber dem Kassenprüfer zur Rechnungslegung verpflichtet.

·        Die Kassenprüfer prüfen alle Bücher und Unterlagen, den gesamten Zahlungsverkehr und vorhandene Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung und beantragen Entlastung.

 

 

§ 14

 

Satzungsänderungen

 

Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der aktiven Mitglieder vorzunehmen.

 

 

§ 15

 

Öffentlichkeitsarbeit

 

Der Verein wird nach außen hin, auch gegenüber der Presse, vom Vorstand vertreten. Erklärungen werden nur von einem Mitglied des Vorstandes gegeben. Dieses hat den Zweck soweit wie möglich Fehlinformationen auszuschließen.

 

 

§ 16

 

Auflösung

 

·        Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.

·        Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden kann. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

·        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Weserdeich, fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der DLRG Ortsgruppe Berne für ihre Arbeit in der Schwimmausbildung.

·        Diese Satzung wurde am 24.10.2010 errichtet.

 

 

 

Kontakt :

 

            mailto:foerderverein@feuerwehr-weserdeich.de

 

 

 

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